Vollstreckungsabwehrantrag

Einwendungen, Unterhaltstitel, Vollstreckungsabwehrantrag, Titel, rechtliche Grundlagen, höchstrichterliche Rechtsprechung

Wenn man gegen den Unterhaltsanspruch solche Einwendungen geltend machen will, wie dass sich die Gegenseite dazu bereit erklärt hat, auf den Unterhalt zu verzichten, den Unterhaltsanspruch erfüllt hat oder der Unterhaltsanspruch wegen Zeitablaufs weggefallen ist, so kommt nicht die Abänderung in Betracht, sondern nur der Vollstreckungsabwehrantrag nach § 113 Abs. 1 in Verbindung mit § 767 ZPO. Der Vollstreckungsabwehrantrag ist ausschließlich auf die Beseitigung der Vollstreckbarkeit eines bestehenden Titels gerichtet und nicht wieder Änderungsantrag darauf, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben. Die Abgrenzung beider Anträge fällt oftmals schwer, hilfreich ist es danach zu unterscheiden, ob die Entscheidung auf einer unzutreffenden Prognose der zukünftigen Entwicklung der für den Unterhaltsanspruch maßgebenden Verhältnisse beruht. Darüber hinaus ist eine Abänderung immer auch dann denkbar, wenn sich die rechtlichen Grundlagen geändert haben oder sich die höchstrichterliche Rechtsprechung geändert hat.

 

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