Von Mitarbeiterin ausgehender Rauchgeruch führte zur Kündigung
Das Arbeitsgericht Saarlouis sah in dem von der Mitarbeiterin ausgehenden Zigarettengeruch keinen Kündigungsgrund und entschied zu Gunsten der Klägerin.
Dem Urteil ging folgender Sachverhalt voraus:
Eine Mitarbeiterin, die sich noch in der Probezeit befand, rauchte unmittelbar vor Arbeitsbeginn vor dem Büro eine Zigarette. Der von den anderen Mitarbeitern und auch Kunden als sehr unangenehm empfundener Rauchgeruch führte letztlich dazu, dass sich die Arbeitgeberin zu einer Kündigung gezwungen sah. Das Gericht sah die Kündigung als unwirksam an. Als Begründung führt es aus, dass sowohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht, als auch die allgemeine Handlungsfreiheit der Klägerin durch die Kündigung verletzt werde. Der Schutzbereich dieser Grundrechte sei bereits auch in der Probezeit eröffnet. Zudem soll Art. 12 GG, der die Berufsausübung und die Berufswahl schützt, gewährleisten, dass ein bestehendes Arbeitsverhältnis auf eine erfolgreiche Zusammenarbeit gerichtet ist.
Auch dass die Klägerin das Rauchverbot im Betrieb beachtet habe, wurde in der Urteilsfindung des AG mit berücksichtigt. Das Gericht führt an, dass die Klägerin zuvor hätte gehört werden müssen, um ihr nicht die Möglichkeit einer Stellungnahme zu verwehren.
Eine Mitarbeiterin, die sich noch in der Probezeit befand, rauchte unmittelbar vor Arbeitsbeginn vor dem Büro eine Zigarette. Der von den anderen Mitarbeitern und auch Kunden als sehr unangenehm empfundener Rauchgeruch führte letztlich dazu, dass sich die Arbeitgeberin zu einer Kündigung gezwungen sah. Das Gericht sah die Kündigung als unwirksam an. Als Begründung führt es aus, dass sowohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht, als auch die allgemeine Handlungsfreiheit der Klägerin durch die Kündigung verletzt werde. Der Schutzbereich dieser Grundrechte sei bereits auch in der Probezeit eröffnet. Zudem soll Art. 12 GG, der die Berufsausübung und die Berufswahl schützt, gewährleisten, dass ein bestehendes Arbeitsverhältnis auf eine erfolgreiche Zusammenarbeit gerichtet ist.
Auch dass die Klägerin das Rauchverbot im Betrieb beachtet habe, wurde in der Urteilsfindung des AG mit berücksichtigt. Das Gericht führt an, dass die Klägerin zuvor hätte gehört werden müssen, um ihr nicht die Möglichkeit einer Stellungnahme zu verwehren.
Arbeitsgericht Saarlouis, Urteil ArbG SLS 1 Ca 375 12 vom 03.06.2013