Geltung der gesetzlich fingierten Arbeitszeiten bei Fehlen einer Arbeitszeitvereinbarung
Haben die Arbeitsvertragsparteien eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt, berührt das nicht die Wirksamkeit der vereinbarten Arbeit auf Abruf.
Es gelten die zum Schutz des Arbeitnehmers gesetzlich fingierten Arbeitszeiten.
Fehlt jeglicher Hinweis auf eine bestimmte Dauer der Arbeitszeit darf ein verständiger Arbeitnehmer redlicherweise nicht annehmen, es solle ein Vollzeitarbeitsverhältnis begründet werden. Er muss vielmehr davon ausgehen, dass nicht nur die Lage, sondern auch die Dauer der Arbeitszeit variabel ist und die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des vereinbarten Beschäftigungsjahres unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers bleibt, er also teilzeitbeschäftigt ist.
Fehlt jeglicher Hinweis auf eine bestimmte Dauer der Arbeitszeit darf ein verständiger Arbeitnehmer redlicherweise nicht annehmen, es solle ein Vollzeitarbeitsverhältnis begründet werden. Er muss vielmehr davon ausgehen, dass nicht nur die Lage, sondern auch die Dauer der Arbeitszeit variabel ist und die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des vereinbarten Beschäftigungsjahres unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers bleibt, er also teilzeitbeschäftigt ist.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 5 AZR 1024 12 vom 24.09.2014